
Beitragsordnung
Entsprechend dem § 7 der Satzung werden Mitgliedsbeiträge
und Aufnahmegebühren erhoben.
Diese sind lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2011 wie folgt
festgelegt: und gelten ab 01.07.2011.:
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Mitgliedsbeiträge monatlich |
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12,00 Euro |
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Auszubildende,
Studenten, Arbeitslose, Rentner |
12,00 Euro |
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berufstätige Erwachsene |
17,00 Euro |
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Fördermitglieder |
mind. 5,00 Euro |
| Leipzigpass |
50% Ermäßigung auf die Monatsbeiträge |
| Bei mehr als 50 Gesamtarbeitsstunden erhält jedes Mitglied 10% Rabatt auf seinen Beitrag im folgenden Jahr. | |
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Aufnahmegebühren einmalig |
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20,00 Euro |
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Auszubildende,
Studenten, Arbeitslose, Rentner, berufstatige Erwachsene,
Fördermitglieder |
30,00 Euro |
| Jedes neue Mitglied erhält mit bezahlter Aufnahmegebühr ein Vereins-T-Shirt. | |
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Pflichtarbeitsstunden jährlich |
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10 Stunden |
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Reinigungsstunden |
2 Stunden |
| Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunden sind 5,- Euro zu entrichten. | |
Kontoinhaber: |
RV Triton 1893 e.V. Leipzig |
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Bankleitzahl: |
8604 0000 |
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Kontonummer: |
102 50 22 |
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Satzung des Vereins
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Geänderte Fassung vom 15. März 1997
Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Sitz § 2 Zweck des Vereins § 4 Gliederung des Vereins
Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Organe des Vereins
Allgemeine Schlussbestimmungen |
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§ 1 Name und Sitz Der
am 04.11.1990 in einer Mitgliederversammlung gegründete Verein führt
den Namen „Ruderverein Triton 1893 e.V. Leipzig“. Er hat seinen Sitz im Bootshaus Küchenholz in Leipzig 7031. Er ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Leipzig unter der Nummer 888 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e.V., im Landessportbund Sachsen e.V., im Landesruderverband Sachsen e.V. und im Deutschen Ruderverband e.V.. § 2 Zweck des Vereins - Zweck des Vereins ist es, insbesondere die Sportart Rudern zu betreiben, und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Die Förderung des freizeitorientierten Kinder- und Jugendsportes, sowie des Ausgleichs- und Gesundheitssportes ist die besondere Aufgabe des Vereins. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütung begünstigt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie alle Organe des Vereins werden durch die Satzung geregelt. § 4 Gliederung des Vereins ( ersatzlos gestrichen )
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags für den laufenden Monat. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und dem Vorsitzenden mitzuteilen. In der Jahreshauptversammlung ist über die Kassenprüfungen zu berichten. Allgemeine Schlussbestimmungen - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, sofern die Einberufung der Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Aushang bekannt gegeben wurde. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstands- mitglieder gefasst. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind rechtskräftig, wenn mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins haben mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend zu sein. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger Stimmberechtigte, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwa bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder eine andere gemeinnützige Vereinigung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinie des Finanzamtes zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
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