Beitragsordnung

Entsprechend dem § 7 der Satzung werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren  erhoben.

Diese sind lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2011 wie folgt festgelegt: und gelten ab 01.07.2011.:

Mitgliedsbeiträge monatlich

Schüler

12,00 Euro

Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Rentner

12,00 Euro

berufstätige Erwachsene 

17,00 Euro

Fördermitglieder

 mind. 5,00 Euro

     
Leipzigpass

50% Ermäßigung auf die Monatsbeiträge

Bei mehr als 50 Gesamtarbeitsstunden erhält jedes Mitglied 10% Rabatt auf seinen Beitrag im folgenden Jahr.

 

Aufnahmegebühren einmalig

Schüler

20,00 Euro

Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Rentner, berufstatige Erwachsene, Fördermitglieder

30,00 Euro

Jedes neue Mitglied erhält mit bezahlter Aufnahmegebühr ein Vereins-T-Shirt.

 

Pflichtarbeitsstunden jährlich

allgemeine Arbeitsstunden

10 Stunden

Reinigungsstunden

2 Stunden

Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunden sind 5,- Euro zu entrichten.

 

Die Beiträge können auf das Vereinskonto bei der Commerzbank überwiesen werden.

Kontoinhaber:

RV Triton 1893 e.V. Leipzig

Bankleitzahl:

8604 0000

Kontonummer:

102 50 22

Satzung des Vereins

Geänderte Fassung vom 15. März 1997

 

 Allgemeine Bestimmungen 

         § 1      Name und Sitz

         § 2      Zweck des Vereins

         § 3      Rechtsgrundlage

         § 4      Gliederung des Vereins

 

Mitgliedschaft

         § 5      Erwerb der Mitgliedschaft

         § 6      Erlöschen der Mitgliedschaft

         § 7      Aufnahmegebühr / Beiträge

         § 8      Rechte der Mitglieder

         § 9      Pflichten der Mitglieder

Organe des Vereins

        § 10     Organe des Vereins

        § 11     Einberufung der Mitgliederversammlung

        § 12     Aufgaben der Mitgliederversammlung

        § 13     Vereinsvorstand

        § 14     Pflichten und Rechte des Vorstandes

        § 15     Kassenprüfer

Allgemeine Schlussbestimmungen

        § 16     Beschlussfassung

        § 17     Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

        § 18     Vermögen des Vereins

        § 19     Geschäftsjahr

 

 

 Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Name und Sitz

Der am 04.11.1990 in einer Mitgliederversammlung gegründete Verein führt den Namen „Ruderverein Triton 1893 e.V. Leipzig“.

Er hat seinen Sitz im Bootshaus Küchenholz in Leipzig 7031.

Er ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Leipzig unter der Nummer 888 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e.V., im Landessportbund Sachsen e.V.,

im Landesruderverband Sachsen e.V. und im Deutschen Ruderverband e.V..

§ 2 Zweck des Vereins

- Zweck des Vereins ist es, insbesondere die Sportart Rudern zu betreiben, und den Sport in

   seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.

   Die Förderung des freizeitorientierten Kinder- und Jugendsportes, sowie des Ausgleichs- 

   und Gesundheitssportes ist die besondere Aufgabe des Vereins.

   Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne

  des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke.

- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es wird keine Person

  durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütung

  begünstigt.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie alle Organe des Vereins werden durch die Satzung geregelt.

 § 4 Gliederung des Vereins

( ersatzlos gestrichen )

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt.

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags für den laufenden Monat.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

- Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  Der Austritt ist nur zum jeweiligen Quartalsende - bei Einhaltung einer Frist von 6 Wochen-

  möglich.

 

- Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen

   werden,

   a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen  

       der Organe des Vereins.

   b) wegen laufender Nichtzahlung von Beiträgen trotz wiederholter Mahnung. Der ausstehende 

       Beitrag ist jedoch in jedem Fall nachzuzahlen.

 

§ 7 Aufnahmegebühr / Beiträge

Die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden jährlich in der Jahreshauptversammlung am Anfang des Jahres beschlossen.

Zur Deckung außerplanmäßiger Ausgaben zum Wohle des Vereins kann zusätzlich eine Umlage von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Beiträge sind eine Bringepflicht und bei Nichtzahlung einklagbar.

In besonderen Fällen kann der Beitrag oder eventuelle Umlage gestundet, ermäßigt oder vorübergehend erlassen werden. Hierzu ist ein schriftlich begründeter Antrag an den Vorstand zu richten, der in einer Beratung darüber entscheidet.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,

- an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und

  entsprechende Anträge einzureichen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder

  über 16 Jahren berechtig.

- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand getroffenen

   Bestimmungen.

      - an alle Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport aktiv auszuüben.  

- vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der

   dazu vom Landessportbund Sachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

Fördermitglieder sind nicht berechtigt, die Ruder- und Sportgeräte zu benutzen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

- die Satzung sowie die Beschlüsse des Vereins, des Stadtsportbundes Leipzig e.V., des

  Landessportbundes Sachsen e.V., des Landesruderverbandes Sachsen e.V. und des

  Deutschen Ruderverbandes e.V. zu befolgen.

      - nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

      - die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten

      - an allen Veranstaltungen des Vereins unterstützend mitzuwirken

- bei der Pflege und Wertehaltung der Sportgeräte und der Anlage einen persönlichen Beitrag

   zu leisten.

Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann der Vorstand – wenn die Voraussetzungen zum Ausschluss gemäß § 7 nicht gegeben sind – erzieherische Maßnahmen festlegen.

Das sind:  - Öffentliche Kritik

                   - Zeitliches begrenztes Ruderverbot

 

Organe des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:  - die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung

                                              - der Vorstand

  

                    § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der  Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 12 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich drei Wochen vorher.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihre Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

- Wahl bzw. Zusammensetzung des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer

      - Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr

      - Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung

      - Vorlage und Genehmigung des Haushalts und des Arbeitsplanes

 

§ 13 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

                                    dem Präsidenten

                                    dem Vizepräsidenten

                                    dem Schatzmeister

                                    dem Ruderwart

                                    dem Jugendwart

                                    dem Objektwart

                                    dem Verantwortlichen für Breitensport

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand weiteren Mitgliedern Funktionen übertragen.

 

§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.

Er ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes, dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.

Der Verein wird durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schatzmeister vertreten. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutete und ins einzelne gehende  Kassenprüfungen vorzunehmen.

Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und dem Vorsitzenden mitzuteilen.

In der Jahreshauptversammlung ist über die Kassenprüfungen zu berichten.

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 16 Beschlussfassung

- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, sofern   die Einberufung der Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß,

  wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Aushang bekannt gegeben wurde.

  Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstands-

  mitglieder gefasst.

- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind rechtskräftig, wenn mindestens 50 % der   

  Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden ebenfalls mit einfacher

  Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.

- Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt.

- Über sämtliche Versammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es muss

  Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis

  enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins haben mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend zu sein.

Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger Stimmberechtigte, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

 

§ 18 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwa bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder eine andere gemeinnützige Vereinigung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinie des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

     

Leipzig, den 13.März 1997

Jens Geißler

Präsident 

 

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